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§ 26 GMMO-VO 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Abs. 2 und 4 Z 1 treten mit Beginn des Gastages 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt § 2 Abs. 1 Z 13 der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 je Marktgebiet einen einheitlichen Verrechnungsbrennwert vorsieht (vgl. § 47 Abs. 2).

Netzbilanzierung

§ 26.

(1) Verteilernetzbetreiber stellen sicher, dass die gemäß § 32 Abs. 9 Z 10 für die Netzbilanzierung zu übermittelnden Daten sämtliche in der Tabelle in Anlage 2 Punkt III enthaltenen Allokationskomponenten umfassen. Marktteilnehmer haben dafür im ausreichenden Maße zu kooperieren. Verteilernetzbetreiber und MVGM können vereinbaren, dass die Tätigkeiten gemäß Abs. 1 und 2 vom MVGM ausgeführt werden.

(2) Zusätzlich zu den Daten gemäß Abs. 1 übermitteln Verteilernetzbetreiber Daten zur aggregierten Ausspeisung an Endverbraucher im jeweiligen Netzgebiet, wobei hierfür der mengengewichtete Ist-Brennwert im jeweiligen Netzgebiet eines Netzbetreibers heranzuziehen ist.

(3) Der MVGM ermittelt für die Verteilernetze den Auf-/Abbau von Operational Balancing Agreements an Netzpunkten mit Anwendung des Prinzips „allokiert wie nominiert“ gemäß der Tabelle in Anlage 2 Punkt III als Differenz zwischen den allokierten Nominierungen von Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 3 und dem tatsächlichen Lastfluss am jeweiligen Netzpunkt mit Ist-Brennwert. Verteilernetzbetreiber sind berechtigt diese Tätigkeit auch selbsttätig durchzuführen. In diesem Fall ist der MVGM davon in Kenntnis zu setzen und die Einhaltung der damit verbundenen Informationspflichten durch den Verteilernetzbetreiber sicherzustellen.

(4) Die Bilanzierungsstelle ermittelt je Netzbetreiber auf täglicher Basis die folgenden Verrechnungskomponenten

  1. 1. die Brennwertdifferenz der Ausspeisung an Endverbraucher als Differenz zwischen der aggregierten Ausspeisung an Endverbraucher im Netzgebiet anhand des mengengewichteten Ist-Brennwerts gemäß Abs. 2 und dieser aggregierten Ausspeisung auf Basis des anwendbaren Verrechnungsbrennwerts gemäß Anlage 2, Punkt IV;
  2. 2. den sich aus den Allokationskomponenten gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung allfälliger Brennwertdifferenzen gemäß Z 1 ergebenden Restsaldos.

(5) Für die Zwecke der Netzbilanzierung wird je Netzbetreiber eine besondere Bilanzgruppe eingerichtet. Netzbetreiber haben einen Bilanzgruppenverantwortlichen für diese Bilanzgruppen zu benennen. Zählpunkte von Endverbrauchern dürfen einer besonderen Bilanzgruppe nicht zugeordnet werden. Davon ausgenommen sind allokierte Ausspeisungen von Endverbrauchern, die durch eine Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen ohne Zuordnung des Zählpunkts zu einer Bilanzgruppe auftreten und folglich im Restsaldo gemäß Abs. 4 Z 2 enthalten sind.

(6) Die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen für Bilanzgruppen gemäß Abs. 5, für besondere Bilanzgruppen des MVGM zur Abwicklung von Maßnahmenplänen gemäß § 25 GWG 2011, Notaushilfslieferungen und sonstige betriebliche Transportabwicklungen und für die besondere Bilanzgruppe der Bilanzierungsstelle bedarf keiner Genehmigung gemäß § 93 GWG 2011. Diese sind der Regulierungsbehörde jedoch vorab anzuzeigen. Mit der Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe haben Netzbetreiber einen Vertrag mit der Bilanzierungsstelle abzuschließen, in dem die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den jeweiligen Aufgaben der Vertragsparteien geregelt werden. Bilden mehrere Netzbetreiber gemeinsam eine besondere Bilanzgruppe, so hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem MVGM zu melden, welche Netzbetreiber an dieser beteiligt sind.

(7) Das Clearing der besonderen Bilanzgruppen erfolgt grundsätzlich analog zum Clearing für Bilanzgruppenverantwortliche gemäß § 24. Gegenstand des Clearings sind die Verrechnungskomponenten gemäß Abs. 4 Z 1 und 2. Eine Aktualisierung der Abrechnung aufgrund der Ablesung von Endverbrauchern mit zugeordnetem Standardlastprofil ist vorzusehen.

(8) Als anwendbarer Preis wird der Börsereferenzpreis (CEGHIX) des jeweiligen Gastags herangezogen.

(9) Besondere Bilanzgruppen haben keinen Kostenbeitrag zur untertägigen Strukturierung gemäß § 23, keine Bilanzierungsumlage gemäß § 25 und kein Clearingentgelt gemäß § 24 Abs. 4 zu leisten. Die Bonitätsprüfung der Bilanzierungsstelle gemäß § 24 Abs. 5 kommt nicht zur Anwendung.

(10) Der Eigenverbrauch ist durch Einkauf zu marktüblichen Preisen abzudecken. Vom Netzbetreiber sind möglichst exakte Werte für die Meldung des Eigenverbrauchs heranzuziehen. Sollte eine Messung aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar sein, so ist dies der Regulierungsbehörde nachzuweisen und ein entsprechendes Berechnungsmodell zur Ersatzwertbildung vorzulegen. Sollte der Netzbetreiber aufgrund von Arbeiten am Netz Netzteile drucklos machen müssen, sind diese Mengen für Entleerung und Befüllung exakt zu bestimmen und in der Nominierungserstellung zu berücksichtigen. Für den außerordentlichen Fall von Gebrechen und Undichtheiten im Leitungssystem sind bestmöglich geschätzte Werte bzw. Berechnungen heranzuziehen.

(11) Die Netzbilanzierung der Fernleitungsnetze erfolgt eigenverantwortlich durch die Fernleitungsnetzbetreiber und ohne Einbindung der Bilanzierungsstelle. Dabei ermittelt der Fernleitungsnetzbetreiber auf Basis der Nominierungen für sein Netz stündlich einen Nominierungssaldo. Fernleitungsnetzbetreiber und MVGM stellen sicher, dass dieser Nominierungssaldo im Zuge des physischen Austauschs an den Übergabepunkten zwischen Fernleitungsnetz und Verteilergebiet berücksichtigt und zeitnah ausgeglichen wird.

(12) Die Fernleitungsnetzbetreiber stellen der Bilanzierungsstelle und den Verteilernetzbetreibern gemäß § 32 Abs. 5 Z 4 alle für die Netzbilanzierung der Verteilernetze erforderlichen Information in geeigneter Form bereit.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40220345

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