vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 29 GMMO-VO 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).

Regelungen zur Merit Order List

§ 29.

(1) Die Ausgleichsenergieanbieter auf der Merit Order List haben technisch sicherzustellen, dass die von ihnen angebotene Energie mit der angegebenen Leistung, bei dem im Angebot genannten Ein- und Ausspeisepunkt und innerhalb der jeweiligen Vorlaufzeit nach Anforderung durch den MVGM tatsächlich in das System des Marktgebietes eingespeist oder aus dem System entnommen wird.

(2) Angebote sind vom Ausgleichsenergieanbieter ausschließlich auf einer Online-Plattform, die die Bilanzierungsstelle zur Verfügung stellt, für Aufbringung oder Abnahme zu legen. Im Angebot müssen die vom MVGM vergebene Identifikationsnummer der Bilanzgruppe des Ausgleichsenergieanbieters, die Stunde(n), für die das Angebot gilt, die jeweilige Vorlaufzeit in Bezug auf den Abruf von Ausgleichsenergie und die Höhe der angebotenen Leistungsvorhaltung sowie der Energiepreis und der Ein- oder Ausspeisepunkt bzw. Zählpunkt enthalten sein. Die Angebote haben zu Fixpreisen zu erfolgen. Bei den Angeboten wird unterschieden zwischen:

  1. 1. Angeboten von Standardprodukten je Ausgleichsenergieanbieter, mit einer Vorlaufzeit von 30 Minuten, mit einer Mindestdauer von einer Stunde und einer Mindestgröße von einer MWh/h;
  2. 2. Angebote von zusammenhängenden Stundenprodukten je Ausgleichsenergieanbieter mit einer vom Ausgleichsenergieanbieter zu wählenden Vorlaufzeit und einer Mindestgröße von einer MWh/h.

(3) Angebote sind bis spätestens 16.00 Uhr (Marktschluss) für den folgenden Gastag, vor Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis einschließlich des nächsten Arbeitstages zu legen. Ab dem Zeitpunkt des Marktschlusses sind die Angebote für die jeweiligen Ausgleichsenergieanbieter verbindlich und können nicht mehr geändert oder zurückgezogen werden. Die Bilanzierungsstelle hat im Falle von besonderen, begründeten Umständen wie zum Beispiel auf Grund technischer Probleme, Zusammentreffen von Wochenend- und Feiertagen oder zur Ergreifung von Maßnahmen wegen fehlender Angebote die Möglichkeit, nach Information der Marktteilnehmer den Zeitpunkt des Marktschlusses zu verschieben.

(4) Beurteilt der MVGM die vorliegenden Ausgleichsenergieangebote als unzureichend, so ist dies der Bilanzierungsstelle unter Angabe einer Begründung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Die Bilanzierungsstelle öffnet in der Folge erneut den Markt, legt einen neuen Marktschluss fest und informiert alle Ausgleichsenergieanbieter. Die Bilanzierungsstelle lädt mit dieser Information die Ausgleichsenergieanbieter ein, zusätzliche Mengen zu den gemäß Abs. 3 verbindlich gelegten Angeboten anzubieten.

(6) Die Bilanzierungsstelle hat nach Aufforderung des MVGMs den Markt 24 Stunden pro Tag für die Abgabe von Angeboten offen zu halten. In diesem Fall werden die Ausgleichsenergieanbieter über die permanente Marktöffnung von der Bilanzierungsstelle vorab informiert. Im Falle einer permanenten Marktöffnung werden die abgegebenen Angebote zu den von der Bilanzierungsstelle bestimmten und veröffentlichten Zeitpunkten an den MVGM übermittelt (Marktschluss). Bis zu diesen Zeitpunkten abgegebene Angebote dürfen in der Folge nicht mehr geändert oder zurückgezogen werden.

(7) Die Angebote gemäß Abs. 2 Z 1 werden von der Bilanzierungsstelle jeweils getrennt nach Aufbringung und Abnahme, entsprechend den angegebenen Energiepreisen gereiht. Bei preislich gleichen Angeboten geht das mengenmäßig größere vor. Bei preislich und mengenmäßig gleichen Angeboten entscheidet der Zeitpunkt des Einlangens. Jedes Angebot wird von der Bilanzierungsstelle mit einer eindeutigen Angebotsnummer versehen.

(8) Die Angebote gemäß Abs. 2 Z 2 werden von der Bilanzierungsstelle jeweils getrennt nach Aufbringung und Abnahme, entsprechend den angegebenen Energiepreisen und unter Berücksichtigung der Vorlaufzeiten gereiht. Bei preislich gleichen Angeboten geht das Angebot mit der kürzeren Vorlaufzeit vor. Bei preislich und hinsichtlich der Vorlaufzeit gleichen Angeboten geht das mengenmäßig größere vor. Bei preislich, hinsichtlich der Vorlaufzeit und mengenmäßig gleichen Angeboten entscheidet der Zeitpunkt des Einlangens. Jedes Angebot wird von der Bilanzierungsstelle mit einer eindeutigen Angebotsnummer versehen.

(9) Die gemäß Abs. 7 und 8 erstellte Merit Order List wird von der Bilanzierungsstelle an den MVGM, unmittelbar nach Marktschluss übermittelt. Der MVGM ruft unter Einhaltung der Reihenfolge gemäß § 28 Abs. 2 in der Folge die erforderliche Aufbringung oder Abnahme der Ausgleichsenergie bei den Anbietern entsprechend der Merit Order List ab. Der MVGM hat das Recht, aus Angeboten zumindest eine MWh/h und in Schritten von einer MWh/h bis zum vollen angebotenen Leistungsumfang abzurufen. Bei Angeboten gemäß Abs. 2 Z 2 kann das Recht des MVGM, Angebote in Schritten bis zum vollen Leistungsumfang abzurufen, vom Ausgleichsenergieanbieter ausgeschlossen werden.

(10) Ist dem MVGM die Einhaltung der Abrufreihenfolge gemäß § 28 Abs. 2 aufgrund von schwerwiegenden Engpässen im Leitungsnetz oder technischen Störungen nicht möglich, ist der MVGM berechtigt, nachstehende Maßnahmen zu ergreifen:

  1. 1. Aufhebung der Reihenfolge beim Abruf von Ausgleichsenergieangeboten aus der Merit Order List;
  2. 2. gleichzeitige Abrufe von Ausgleichsenergieabnahme- und Ausgleichsenergieaufbringungsangeboten mit der Möglichkeit, diese an unterschiedlichen Orten in Anspruch zu nehmen.

(11) In den Fällen, in denen gemäß Abs. 10 durch den MVGM von der Abrufreihenfolge abgewichen wird, ist dieser verpflichtet, der Bilanzierungsstelle, den übergangenen Ausgleichsenergieanbietern und der Regulierungsbehörde den Grund für die Nichteinhaltung der Abrufreihenfolge innerhalb von drei Arbeitstagen bekannt zu geben und zu begründen. Diese Informationen sind unmittelbar auf der Website der Bilanzierungsstelle zu veröffentlichen.

(12) Der MVGM ruft die benötigte Ausgleichsenergie im Namen und auf Rechnung der Bilanzierungsstelle ab. Der MVGM hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm abgerufene Ausgleichsenergie vom System übernommen oder abgegeben wird. Mit dem Abruf kommt ein Vertrag zwischen der Bilanzierungsstelle und dem jeweiligen Ausgleichsenergieanbieter zustande. Der Abruf erfolgt für eine volle Stunde und beginnt zur vollen Stunde, wobei die Vorlaufzeit von 30 Minuten für Angebote gemäß Abs. 2 Z 1 bzw. die gewählte Vorlaufzeit für Angebote gemäß Abs. 2 Z 2 für Abrufe von zeitabhängigen und lokationsabhängigen Angeboten der Ein- und Ausspeisepunkte im Verteilergebiet oder an online gemessenen Endverbrauchern gilt. Falls der Abruf von Angeboten früher erfolgt, gilt dieser als unwiderrufen, wenn nicht bis spätestens bis zur jeweiligen Vorlaufzeit vor der tatsächlichen Inanspruchnahme der Ausgleichsenergie der Abruf durch den MVGM per E-Mail storniert wird.

(13) Der Abruf der angebotenen Ausgleichsenergie erfolgt direkt beim Ausgleichsenergieanbieter per E-Mail an die in der Merit Order List angegebene E-Mailadresse. Ein technisch verantwortlicher und abschlussberechtigter Ansprechpartner des Anbieters muss sowohl dem MVGM als auch dem Bilanzgruppenverantwortlichen bekannt gegeben werden und muss für die Dauer des abgegebenen Angebots jederzeit über eine weitere genannte Nebenstelle telefonisch erreichbar sein. Der technisch verantwortliche und abschlussberechtigte Ansprechpartner des Ausgleichsenergieanbieters erhält zeitgleich eine Kopie der E-Mail mit den Abrufinformationen.

(14) Die vom MVGM angeforderte Ausgleichsenergie wird in der Bilanzgruppe Ausgleichsenergie und in der Bilanzgruppe des Ausgleichsenergieanbieters bei der Ermittlung der Entgelte für Ausgleichsenergie gemäß § 87 Abs. 4 GWG 2011 berücksichtigt. Die Verrechnung des Energiepreises gemäß Abs. 7 für die vom Ausgleichsenergieanbieters abgerufene Ausgleichsenergie setzt voraus, dass der Ausgleichsenergieanbieter aufgrund des Ausgleichsstatus seiner Bilanzgruppe auch tatsächlich die mit dem Einsatz der physikalischen Ausgleichsenergie erwünschte physikalische Wirkung für das Netz erzeugt. Andernfalls ist die Verrechnung auf die tatsächlich realisierte physikalische Wirkung zu beschränken.

(15) Im Falle von als ungenügend eingestuften Angeboten von Ausgleichsenergie gemäß § 29 Abs. 2 Z 1 und Z 2, können von der Bilanzierungsstelle Market Maker eingeführt werden. Die durch Market Maker vorzuhaltende Leistung ist vom MVGM festzulegen. Die zugrundeliegenden Analysen sind der Regulierungsbehörde vor Kontrahierung anzuzeigen. Die Einführung und Abwicklung der Market Maker erfolgt entsprechend den allgemeinen Bedingungen der Bilanzierungsstelle.

Schlagworte

Einspeisepunkt, Wochenendtag

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40220348

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte