Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).
Anwendbarer täglicher Ausgleichsenergiepreis
§ 22.
(1) Eine sich aus den Allokationskomponenten gemäß § 21 Abs. 1 ergebende Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe wird gegenüber dem Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß § 24 zum Ausgleichsenergiepreis des jeweiligen Gastages abgerechnet.
(2) Wenn die Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe positiv ist (d.h. die Einspeisungen des jeweiligen Gastages die Ausspeisungen übersteigen) wird der Grenzverkaufspreis angewendet. Dieser ergibt sich als der niedrigere der beiden folgenden Preise:
- 1. der niedrigste Preis aller physikalischen Ausgleichsenergieverkäufe gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 für den jeweiligen Gastag, oder
- 2. der Börsereferenzpreis (CEGHIX) des jeweiligen Gastags abzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent.
(3) Wenn die Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe negativ ist (d.h. die Einspeisungen des jeweiligen Gastages hinter den Ausspeisungen zurückbleiben) wird der Grenzankaufspreis angewendet. Dieser ergibt sich als der höhere der beiden folgenden Preise:
- 1. der höchste Preis aller physikalischen Ausgleichsenergiekäufe gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 für den jeweiligen Gastag, oder
- 2. der Börsereferenzpreis (CEGHIX) des jeweiligen Gastags zuzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent.
(4) Sollte für einen jeweiligen Gastag kein Börsereferenzpreis (CEGHIX) vorliegen, so ist der letztgültige Börsereferenzpreis (CEGHIX) für die Ermittlung des anwendbaren täglichen Ausgleichsenergiepreises gemäß Abs. 2 und 3 für diesen Tag heranzuziehen.
(5) Ausgleichsenergiepreise sind in Cent/kWh anzugeben und auf mindestens drei Kommastellen kaufmännisch zu runden.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021
Gesetzesnummer
20010887
Dokumentnummer
NOR40220341
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