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§ 23 GMMO-VO 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).

Ergänzendes untertätiges Anreizsystem

§ 23.

(1) In Ergänzung zum täglichen Ausgleichsenergiepreis gemäß § 22 unterliegen Bilanzgruppenverantwortliche auch einem untertägigen Anreizsystem. Dieses sieht vor, dass diese ergänzend je Bilanzgruppe einen Kostenbeitrag zur untertägigen Strukturierung der stündlichen Differenzmengen ihrer Bilanzgruppe zu leisten haben. Das untertägige Anreizsystem kommt grundsätzlich nur zur Anwendung, wenn der MVGM am jeweiligen Gastag gegenläufige Abrufe von physikalischer Ausgleichsenergie durchführen musste.

(2) Ausgangspunkt der Ermittlung des Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 sind die stündlichen Differenzen zwischen den Ein- und Ausspeisemengen einer Bilanzgruppe. Diese stündlichen Differenzen werden über den Gastag kumuliert (kumulierte stündliche Differenzmenge) und für jede Stunde einer Toleranzmenge gegenübergestellt. Die Toleranzmenge je Bilanzgruppe beträgt für jede Stunde vier Prozent der allokierten Ausspeisungen an Endverbraucher gemäß § 21 Abs. 1 Z 6 an diesem Tag.

(3) Mengenmäßige Berechnungsbasis für den Kostenbeitrag eines Gastages (Überschreitungsmenge) ist die Summe der jeweiligen, stündlichen Überschreitungen der Toleranzmenge durch die kumulierte stündliche Differenzmenge.

(4) Der spezifische Kostenbeitrag entspricht grundsätzlich der Differenz zwischen den mengengewichteten Durchschnittspreisen für physikalische Ausgleichsenergieeinkäufe bzw. –verkäufe des MVGM am jeweiligen Gastag gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 und ist minimal Null. Dieser ist in Cent/kWh anzugeben und auf mindestens drei Kommastellen kaufmännisch zu runden.

(5) Der absolute Kostenbeitrag eines Bilanzgruppenverantwortlichen ergibt sich durch Multiplikation des spezifischen Kostenbeitrags gemäß Abs. 4 mit der Überschreitungsmenge gemäß Abs. 3. Die Bilanzierungsstelle hat dabei sicherzustellen, dass die Summe der Kostenbeiträge sämtlicher Bilanzgruppenverantwortlicher für einen Gastag jedenfalls auf die resultierenden Gesamtkosten der Ausgleichsenergieeinkäufe bzw. –verkäufe zum Zwecke der Strukturierung an diesem Gastag beschränkt ist.

(6) MVGM und Bilanzierungsstelle führen jährlich eine Evaluierung des ergänzenden untertägigen Anreizsystems mit Fokus auf die relevanten Parameter durch und übermitteln einen Bericht an die Regulierungsbehörde.

Schlagworte

Einspeisemenge

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40220342

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