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§ 5 Sorgfaltspflichten-UStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2019

Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführt werden (vgl. § 6 Z 1).

§ 5.

Unterstützt ein Unternehmer die Vermietung von Grundstücken für Wohn- oder Campingzwecke oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen gilt folgendes:

  1. 1. die Beschreibung der sonstigen Leistung gemäß § 4 Z 5 lit. a hat jedenfalls die Aufenthalts- bzw. Mietdauer und die Anzahl der Personen, die übernachten oder, falls nicht erhältlich, die Anzahl und Art der gebuchten Betten zu enthalten;
  2. 2. die Informationen zur Feststellung des Ortes der sonstigen Leistung gemäß § 4 Z 5 lit. c haben jedenfalls die Postadresse des Grundstückes zu enthalten.

Schlagworte

Wohnzweck, Aufenthaltsdauer

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2019

Gesetzesnummer

20010793

Dokumentnummer

NOR40219060

Stichworte