Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführt werden (vgl. § 6 Z 1).
Aufzeichnungspflichten
§ 4.
Die Aufzeichnungen nach § 18 Abs. 11 UStG 1994 müssen jedenfalls folgende Informationen enthalten:
- 1. Name, Postadresse und E-Mail-, Website- oder andere elektronische Adresse des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung;
- 2. Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung, falls erhältlich;
- 3. Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung, falls erhältlich;
- 4. im Fall einer Lieferung
- a) eine Beschreibung der Gegenstände,
- b) das dafür bezahlte Entgelt bzw. den Wert der Gegenstände,
- c) der Ort an dem die Beförderung oder Versendung endet,
- d) der Zeitpunkt, an dem die Lieferung ausgeführt wird oder, falls nicht vorhanden, der Zeitpunkt der Bestellung und
- e) falls erhältlich, eine einmalig vergebene Transaktionsnummer;
- 5. im Fall einer sonstigen Leistung
- a) eine Beschreibung der sonstigen Leistung,
- b) das dafür bezahlte Entgelt bzw. deren Wert,
- c) die Informationen zur Feststellung des Ortes der sonstigen Leistung,
- d) der Zeitpunkt, an dem die sonstige Leistung ausgeführt wird oder, falls nicht vorhanden, der Zeitpunkt der Bestellung und
- e) falls erhältlich, eine einmalig vergebene Transaktionsnummer.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2019
Gesetzesnummer
20010793
Dokumentnummer
NOR40219059
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