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§ 6 Sorgfaltspflichten-UStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2021

Übergangsvorschriften

§ 6.

  1. 1. Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden.
  2. 2. Abweichend von Z 1 sind § 1, § 2 und § 3 Z 1 lit. c und Z 2 auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20010793

Dokumentnummer

NOR40230775