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§ 2 Sorgfaltspflichten-UStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2019

Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden (vgl. § 6 Z 2).

§ 2.

Als Unternehmer, die gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 an einer sonstigen Leistung an einen Nichtunternehmer, die durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem unterstützt oder angebahnt wird, beteiligt sind, gelten:

  1. 1. Unternehmer, die über eine elektronische Schnittstelle potentielle Kunden in den Webshop oder auf die Website des Leistungserbringers leiten, wenn die Höhe des Entgelts, das sie dafür vom Leistungserbringer erhalten zumindest teilweise vom Zustandekommen und der Höhe des Umsatzes des Leistungserbringers abhängt und diese Umsätze der Leistungserbringer insgesamt 1.000.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20010793

Dokumentnummer

NOR40219057