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§ 23 EU-MPfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

Zugang der Europäischen Kommission zum Zentralverzeichnis der Europäischen Union

§ 23.

Die Europäische Kommission hat eingeschränkten Zugang zu dem Zentralverzeichnis der Europäischen Union und zu den in diesem Zentralverzeichnis hochgeladenen und gespeicherten Informationen. Insbesondere hat sie keinen Zugang zu den Informationen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 2 und 4 bis 6 sowie 12.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019

Gesetzesnummer

20010781

Dokumentnummer

NOR40218671

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