Zugang der Europäischen Kommission zum Zentralverzeichnis der Europäischen Union
§ 23.
Die Europäische Kommission hat eingeschränkten Zugang zu dem Zentralverzeichnis der Europäischen Union und zu den in diesem Zentralverzeichnis hochgeladenen und gespeicherten Informationen. Insbesondere hat sie keinen Zugang zu den Informationen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 2 und 4 bis 6 sowie 12.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019
Gesetzesnummer
20010781
Dokumentnummer
NOR40218671
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