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Artikel 5 Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Artikel 5

Konsultationen

Im Bedarfsfall können Leitende Beamte der Vertragsparteien Konsultationen führen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung des vorliegenden Abkommens sowie mögliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010779

Dokumentnummer

NOR40218577

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