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Artikel 6 Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Artikel 6

Ausnahmeregelung

  1. (A) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen ihres Landes zu beeinträchtigen oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Unterstützung ganz oder zeitweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
  2. (B) Die ersuchende Vertragspartei muss in jedem der in Abs. A dieses Artikels genannten Fälle über das Ergebnis der Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010779

Dokumentnummer

NOR40218578

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