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§ 8 DCC Anforderungs-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.9.2019

Anforderungen hinsichtlich Verbrauchseinheiten mit lastseitiger Steuerung zur Wirkleistungsregelung, zur Blindleistungsregelung sowie zum Engpassmanagement

§ 8.

(1) Ergänzend zu Art. 28 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) 2016/1388 wird festgelegt, dass der Spannungsbetriebsbereich ± 10 % der Referenzspannung 1 p.u. am Netzanschlusspunkt beträgt. Der relevante Netzbetreiber kann mit dem Eigentümer der Verbrauchseinheit davon abweichende Werte vereinbaren. Sind breitere Spannungsbetriebsbereiche technisch und wirtschaftlich möglich, darf der Eigentümer der Verbrauchseinheit seine Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigern.

(2) Ergänzend zu Art. 28 Abs. 2 lit. k der Verordnung (EU) 2016/1388 wird festgelegt, dass die Verbindung mit dem Netz bei Frequenzgradienten bis zu einem Wert von 2,0 Hz/s aufrechtzuerhalten ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2024

Gesetzesnummer

20010756

Dokumentnummer

NOR40217308

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