Anforderungen hinsichtlich Verbrauchseinheiten mit lastseitiger Steuerung zur Netzfrequenzregelung
§ 9.
(1) Ergänzend zu Art. 29 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) 2016/1388 wird festgelegt, dass der Spannungsbetriebsbereich ± 10 % der Referenzspannung 1 p.u. am Netzanschlusspunkt beträgt. Der relevante Netzbetreiber kann mit dem Eigentümer der Verbrauchseinheit davon abweichende Werte vereinbaren. Sind breitere Spannungsbetriebsbereiche technisch und wirtschaftlich möglich, darf der Eigentümer der Verbrauchseinheit seine Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigern.
(2) Ergänzend zu Art. 29 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EU) 2016/1388 wird festgelegt, dass die lastseitige Steuerung zur Netzfrequenzregelung mit einem Totband von ± 200 mHz um die Nennfrequenz 50 Hz konfiguriert sein muss.
(3) Ergänzend zu Art. 29 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) 2016/1388 wird festgelegt, dass die maximale Frequenzabweichung vom Nennwert 50,0 Hz, bis zu der eine Reaktion erfolgen muss, -1,0 Hz für den Unterfrequenzfall und + 1,5 Hz für den Überfrequenzfall beträgt. Im Arbeitsbereichf < 49,0 Hz und f > 51,5 Hz sollen Verbrauchseinheiten mit lastseitiger Steuerung zur Netzfrequenzregelung weiterhin frequenzstützend wirken.
(4) Ergänzend zu Art. 29 Abs. 2 lit. g der Verordnung (EU) 2016/1388 wird festgelegt, dass die Verbrauchseinheit in der Lage sein muss, Änderungen der Netzfrequenz innerhalb von 0,4 Sekunden zu erkennen und darauf zu reagieren.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2024
Gesetzesnummer
20010756
Dokumentnummer
NOR40217309
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