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§ 7 DCC Anforderungs-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.9.2019

Anforderungen hinsichtlich der Blindleistung für Verteilernetze mit Übertragungsnetzanschluss

§ 7.

(1) Ergänzend zu Art. 15 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1388 wird für Verteilernetze mit Übertragungsnetzanschluss festgelegt, dass für jede Übergabestelle die Blindleistungsaufnahme und‑einspeisung für den zwischen dem relevanten Übertragungsnetzbetreiber und dem Verteilernetzbetreiber vereinbarten Schaltzustand innerhalb des zulässigen Blindleistungsbereichs gemäß Abs. 2 liegen muss.

(2) Die Grenzlinien des zulässigen Blindleistungsbereichs für jede Übergabestelle werden durch Stützpunkte imP-Q-Diagramm gemäß Abbildung 2 im Verbraucherzählpfeilsystem bestimmt.

Abbildung 2: Zulässiger Blindleistungsbereich für Verteilernetze mit Übertragungsnetzanschluss

  1. a) Berechnung der Stützpunkte für die inneren Grenzlinien für Übergabestellen mit Regelhauptumspannern:

  1. b) Berechnung der Stützpunkte für die inneren Grenzlinien für Übergabestellen mit Leitungen: Bei der Berechnung der Stützpunkte für die inneren Grenzlinien für Übergabestellen mit Leitungen wird eine Referenzscheinleistung Sref,V-RHU in MVA mittels geeigneter Zusammenfassung von virtuellen Standard-Regelhauptumspannern (V-RHU) mit einer Nennscheinleistung von jeweils 300 MVA unter Berücksichtigung der Summe der thermischen Grenzscheinleistungen aller Übergabeleitungen bestimmt.

  1. c) Berechnung der Stützpunkte für die Steigungs-Grenzlinien für Übergabestellen mit Regelhauptumspannern oder Leitungen:

  1. d) Berechnung der Stützpunkte für die Kappungs-Grenzlinien für Übergabestellen mit Regelhauptumspannern oder Leitungen:

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 2 können bei Verteilernetzen mit Übertragungsnetzanschluss abweichende Vorgaben vereinbart werden, wenn der relevante Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss in einer gemeinsamen Analyse technische oder finanzielle Vorteile nachweisen oder besonderen netzbetrieblichen Gründen Rechnung getragen werden muss.

Schlagworte

Blindleistungseinspeisung

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

20010756

Dokumentnummer

NOR40217307

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