Anforderungen hinsichtlich der Blindleistung für Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss
§ 6.
(1) Ergänzend zu Art. 15 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2016/1388 darf für Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, wie durch den zulässigen Bereich in Abbildung 1 im Verbraucherzählpfeilsystem dargestellt,
- 1. die maximale Blindleistungsaufnahme (induktiv) Q nicht höher sein als 48 % der maximalen Bezugskapazität Pmax,B; und
- 2. bei Aufnahme von Wirkleistung größer oder gleich 10 % von Pmax,B der festgelegte Leistungsfaktor cos φ = 0,90 induktiv nicht unterschritten werden; und
- 3. bei Aufnahme von Wirkleistung kleiner 10 % von Pmax,B die maximale Blindleistungsaufnahme (induktiv) nicht höher sein als 5 % von Pmax,B.
Abbildung 1: Zulässiger Blindleistungsbereich für Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss
(2) Ergänzend zu Art. 15 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2016/1388 müssen Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss in der Lage sein, am Netzanschlusspunkt keine Blindleistung (kapazitiv) einzuspeisen.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 können der Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss und der relevante Übertragungsnetzbetreiber vereinbaren, dass Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss in der Lage sein sollen, am Netzanschlusspunkt Blindleistung einzuspeisen (kapazitiv).
(4) Teilen sich Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss und Stromerzeugungsanlagen einen gemeinsamen Netzanschlusspunkt, ist zwischen dem Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss und dem relevanten Übertragungsnetzbetreiber eine maximale Einspeisekapazität zu vereinbaren, welche im Netzanschlussvertrag festzugelegen ist. Die Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung am Netzanschlusspunkt im Einspeisefall richtet sich nach der Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, ABl. Nr. L 112 vom 27.04.2016 S. 1, der dazu ergangenen Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Festlegung von allgemeinen technischen Anforderungen für den Netzanschluss von Stromerzeugungsanlagen, BGBl. II Nr. 56/2019, und den technischen und organisatorischen Regeln (TOR) in der geltenden Fassung.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 und Abs. 2 können abweichende Vorgaben vereinbart werden, wenn der Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss technische oder finanzielle Vorteile nachweist und der relevante Übertragungsnetzbetreiber dies akzeptiert.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
20010756
Dokumentnummer
NOR40217306
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