vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Artikel 6

(1) Zur Durchführung dieses Abkommen wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus den Vertreter/-innen der zuständigen Organe der Staaten der Vertragsparteien besteht und zu deren Tagungen auch Vertreter/-innen der regionalen Gebietskörperschaften eingeladen werden können. Eine Tagung der Gemischten Kommission sollte in der Regel alle vier Jahre stattfinden, wobei sie bei Bedarf von jeder Vertragspartei auch außerhalb des angeführten Zeitabstands einberufen werden kann. Die Gemischte Kommission tagt je nach Vereinbarung in der Ukraine oder in der Republik Österreich. Den Vorsitz führt jeweils der Leiter/die Leiterin der Delegation jener Vertragspartei, auf deren Staatsgebiet die Tagung stattfindet.

(2) Die Gemischte Kommission evaluiert den im Rahmen dieses Abkommens verwirklichten Austausch und weitere gemeinsame Aktionen und unterbreitet Empfehlungen und Vorschläge für die künftige Zusammenarbeit, einschließlich Lösungsvorschläge für organisatorische und finanzielle Fragen.

(3) Jede Vertragspartei gibt die Zusammensetzung der Delegation ihrer Vertreter/-innen in der Gemischten Kommission und nachfolgende Änderungen auf diplomatischem Wege bekannt.

(4) Die Schlussfolgerungen der Gemischten Kommission werden in Form von Protokollen der Tagungen der Gemischten Kommission angenommen, auf deren Text sich beide Delegationen einigen.

Schlagworte

Vertreterin

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20010751

Dokumentnummer

NOR40217182

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte