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Artikel 5 Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Artikel 5

Die Einreise von Personen in das Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei und deren Aufenthalt auf diesem Gebiet im Rahmen von Aktivitäten, die auf der Grundlage dieses Abkommens oder eines in Durchführung hierzu von der Gemischten Kommission (Artikel 6) beschlossenen Arbeitsprogramms gesetzt werden, unterliegen den jeweils geltenden Bestimmungen des Empfangsstaates über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20010751

Dokumentnummer

NOR40217181

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