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§ 2 KMG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2019

Prospektpflichtiges Angebot

§ 2.

(1) Ein öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde.

(2) Das erste Hauptstück dieses Bundesgesetzes regelt öffentliche Angebote von Veranlagungen.

(3) Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten unterliegen nicht der Prospektpflicht gemäß § 2.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20010729

Dokumentnummer

NOR40216514