§ 2 KMG 2019

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Prospektpflichtiges Angebot

§ 2.

(1) Ein öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde.

(2) Das erste Hauptstück dieses Bundesgesetzes regelt öffentliche Angebote von Veranlagungen.

(3) Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten unterliegen nicht der Prospektpflicht gemäß § 2.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20010729

Dokumentnummer

NOR40276838

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