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§ 8 NISV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2019

Sektor Gesundheitswesen

§ 8.

(1) Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Sinne des § 16 Abs. 2 NISG sind im Sektor Gesundheitswesen wesentliche Dienste:

  1. 1. die medizinische Versorgung in den Bereichen Diagnose, Therapie und Pflege als
  1. a) akutstationäre Versorgung oder
  2. b) akutambulante ärztliche Versorgung (§ 2 Z 11) in einer Spitalsambulanz
  1. 2. das Betreiben einer Leitstelle, die die Durchführung von Notfallrettungstransporten unterstützt.

(2) Im Sektor Gesundheit liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 3 Z 6 NISG vor, wenn

  1. 1. der in Abs. 1 Z 1 genannte Dienst für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
  2. 2. der in Abs. 1 Z 2 genannte Dienste für mehr als drei Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist.

(3) Zur Sicherstellung des Ziels, durch eine regional möglichst gleichmäßige Verteilung über das Bundesgebiet einen vielfältigen Versorgungsbedarf abzudecken, können Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Abs. 1 Z 1 nur folgende Krankenanstalten gemäß § 2 Z 8 sein:

  1. 1. Zentralkrankenanstalten gemäß § 2a Abs. 1 lit. c KAKuG,
  2. 2. Schwerpunktkrankenanstalten gemäß § 2a Abs. 1 lit. b KAKuG, nämlich
  1. a) jeweils eine pro Versorgungsregion,
  1. aa) wenn es in der Versorgungsregion keine Krankenanstalt gemäß Z 1 gibt, oder
  2. bb) zusätzlich zu einer Krankenanstalt gemäß Z 1, wenn in zentral gelegenen Versorgungsregionen mit großem Einzugsgebiet der Bettenrichtwert gemäß Abs. 1 Z 1 nicht erreicht wird, oder
  1. b) mehrere pro Versorgungsregion in zentral gelegenen Versorgungsregionen mit großem Einzugsgebiet, wenn ansonsten der Bettenrichtwert gemäß Abs. 1 Z 1 nicht erreicht wird, sowie
  1. 3. Standardkrankenanstalten gemäß § 2a Abs. 1 lit. a KAKuG, wenn es in der betreffenden Versorgungsregion keine Krankenanstalt gemäß Z 1 oder 2 gibt und die nächstgelegene Krankenanstalt gemäß Z 1 oder 2 für die mehrheitliche Bevölkerung nicht in zumutbarer Zeit erreichbar ist,
  1. die neben Einrichtungen für Anästhesiologie und Intensivmedizin jedenfalls die Fachrichtungen Chirurgie, Innere Medizin sowie Frauenheilkunde und Geburtshilfe vorhalten, sowie
  1. 4. Krankenanstalten gemäß § 2 Z 8 lit. c, sowie
  2. 5. Krankenanstalten, die nicht von Z 1 bis 3 erfasst sind und die die Fachrichtung Neurochirurgie vorhalten, im Umfang dieser Fachrichtung.

(4) Hat eine Krankenanstalt gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 mehrere Standorte, werden wesentliche Dienste gemäß Abs. 1 Z 1 durch jene Standorte erbracht,

  1. 1. die zu den in Abs. 3 genannten Fachrichtungen zusätzlich die oder die höhere Anzahl an den Fachrichtungen Kinder- und Jugendheilkunde oder Unfallchirurgie oder Orthopädie und Traumatologie vorhalten, oder
  2. 2. wenn mehrere Standorte keine zusätzlichen oder gleich viele Fachrichtungen vorhalten, jene Standorte, die zur Erreichung der Bettenrichtwerte gemäß Abs. 1 mehr Betten je 1 000 Einwohner pro Bundesland vorhalten.

(5) Gibt es in einer Versorgungsregion mehr als eine Schwerpunktkrankenanstalt und sind für die Erreichung der Bettenrichtwerte gemäß Abs. 1 nicht alle erforderlich (Abs. 3 Z 2 lit. a), werden die wesentlichen Dienste gemäß Abs. 1 Z 1 nur durch jene Krankenanstalt erbracht, die für die mehrheitliche Bevölkerung dieser Versorgungsregion und gegebenenfalls für peripher gelegene Nachbarregionen am besten erreichbar ist.

Schlagworte

Kinderheilkunde

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019

Gesetzesnummer

20010722

Dokumentnummer

NOR40216303

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