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§ 2 NISV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2019

Begriffsbestimmungen zu wesentlichen Diensten

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1. „Internet-Knoten“ (IXP – Internet Exchange Point) eine Netzeinrichtung, die die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen ermöglicht, in erster Linie zur Erleichterung des Austauschs von Internet-Datenverkehr;
  2. 2. „Domain-Namen-System“ (DNS) ein hierarchisch unterteiltes Bezeichnungssystem in einem Netz zur Beantwortung von Anfragen zu Domain-Namen;
  3. 3. „Top-Level-Domain-Name-Registry“ eine Einrichtung, die die Registrierung von Internet-Domain-Namen innerhalb einer spezifischen Top-Level-Domain (TLD) verwaltet und betreibt;
  4. 4. „DNS-Resolver“ Programme, die Informationen von DNS-Servern zur Beantwortung von Client-Anfragen abfragen (Namensauflösung) und bei Unkenntnis der Antwort die Client-Anfragen an übergeordnete DNS-Server weiterreichen;
  5. 5. „Autoritativer DNS-Server“ ein Server, der den Inhalt einer DNS-Zone kennt und somit Abfragen zu dieser Zone beantworten kann, ohne andere DNS-Server abfragen zu müssen;
  6. 6. „Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme“ Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, deren Funktionsfähigkeit von Netz- und Informationssystemen abhängig ist;
  7. 7. „kommunaler Straßenverkehr“ der Straßenverkehr in Städten mit mehr als 88 000 Einwohnern;
  8. 8. „Krankenanstalten“
  1. a) öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie;
  2. b) private Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 KAKuG bezeichneten Art, die gemäß § 16 KAKuG gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind;
  3. c) Sonderkrankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 KAKuG, die überwiegend unfallchirurgische Akutversorgung leisten und gemeinnützig geführt sind;
  1. 9. „Versorgungsregionen“ die 32 Versorgungsregionen gemäß dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG);
  2. 10. „zentral gelegene Versorgungsregionen mit großem Einzugsgebiet“
  1. a) Versorgungsregionen mit mehr als 300 000 Einwohnern, sofern in diesen eine Landeshauptstadt gelegen ist;
  2. b) die Versorgungsregionen in der Bundeshauptstadt;
  1. 11. „akutambulante ärztliche Versorgung“ die ambulante ärztliche Versorgung, die rund um die Uhr oder während der Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung zur Verfügung steht.

Schlagworte

Verkehrssteuerungseinrichtung, Netzsystem

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019

Gesetzesnummer

20010722

Dokumentnummer

NOR40216297

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