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§ 3 NISV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2019

Begriffsbestimmungen zu Sicherheitsvorfällen

§ 3.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1. „Ausfall des betriebenen Dienstes“ die Unverfügbarkeit des Dienstes für Nutzer;
  2. 2. „Einschränkung der Verfügbarkeit des betriebenen Dienstes“ die signifikant geminderte Verfügbarkeit des Dienstes in qualitativer Dimension für Nutzer;
  3. 3. „Zahl der von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer, insbesondere der Nutzer, die den Dienst für die Bereitstellung ihrer eigenen Dienste benötigen“ (§ 3 Z 6 lit. a NISG) die Zahl der von einem Sicherheitsvorfall betroffenen natürlichen und juristischen Personen, mit denen ein Vertrag über die Bereitstellung des Dienstes abgeschlossen wurde, oder die Zahl der betroffenen Nutzer, die den Dienst im Zeitpunkt des Sicherheitsvorfalls genutzt haben oder für die voraussichtliche Dauer des Sicherheitsvorfalls nutzen würden;
  4. 4. „Dauer des Sicherheitsvorfalls“ (§ 3 Z 6 lit. b NISG) der in Stunden angegebene Zeitraum vom Ausfall oder von der Einschränkung der Verfügbarkeit des betriebenen Dienstes bis zum Zeitpunkt der uneingeschränkten Wiederherstellung;
  5. 5. „geografische Ausbreitung in Bezug auf das von dem Sicherheitsvorfall betroffene Gebiet“ (§ 3 Z 6 lit. c NISG) eine geografische Ausbreitung, bei der der Ausfall oder die Einschränkung der Verfügbarkeit des betriebenen wesentlichen Dienstes Gebiete in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation betrifft;
  6. 6. „Auswirkung auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten“ (§ 3 Z 6 lit. d NISG) nachteilige Auswirkungen auf Einrichtungen und Personen, insbesondere betroffene Nutzer, unabhängig davon, ob diese Auswirkungen materielle oder immaterielle Verluste für diese verursacht haben;
  7. 7. „Nutzerstunden“ das Produkt der Anzahl der von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer (Z 3) mit der Dauer des Sicherheitsvorfalls (Z 4);
  8. 8. „Zählpunktstunden“ das Produkt der Anzahl der Zählpunkte mit der Dauer des Sicherheitsvorfalls (Z 4).

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

20010722

Dokumentnummer

NOR40216298

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