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Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.2001

§ 0

Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)

Kurztitel

Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 97/2019

Typ

Vertrag – China

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

10.07.2001

Unterzeichnungsdatum

10.07.2001

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Langtitel

Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China

StF: BGBl. III Nr. 97/2019

Sprachen

Chinesisch, Deutsch

Ratifikationstext

Vereinbarung in der fehlerberichtigten deutschen1 Sprachfassung

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 13 mit 10. Juli 2001 in Kraft getreten.

__________________________

1 Die deutsche Sprachfassung der Vereinbarung wurde durch Notenwechsel vom 5. Juli 2018 und 10. April 2019 gemäß Art. 79 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, berichtigt.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundesminister für Inneres der Republik Österreich

und

das Ministerium für Öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China

(nachstehend als die beiden Seiten bezeichnet) haben vereinbart im Rahmen der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung auf folgenden Gebieten zusammenzuarbeiten:

  1. bei der Förderung der Zusammenarbeit in allen Zuständigkeitsbereichen innerhalb derjeweiligen Ressorts beider Seiten,
  2. bei der Gewährleistung der gegenseitigen Unterstützung,
  3. bei der Verstärkung der bilateralen Zusammenarbeit im Bereich der internationalenorganisierten Kriminalität, des internationalen illegalen Suchtgifthandels und desinternationalen Terrorismus.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2019

Gesetzesnummer

20010715

Dokumentnummer

NOR40215879

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