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ARTIKEL 1 Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.2001

ARTIKEL 1

Die beiden Seiten werden bei der Vorbeugung und Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität zusammenarbeiten.

Diese Zusammenarbeit umfaßt den Informationsaustausch über:

  1. organisierte Tätergruppen und ihre kriminellen Aktivitäten,
  2. neue Methoden und Vorgangsweisen, die von den kriminellen Tätergruppen angewendetwerden.

Diese Zusammenarbeit umfaßt weiters die Bekämpfung

  1. des illegalen Handels mit Waffen, nuklearem und radioaktivem Material sowie explosivenSubstanzen,
  2. der Herstellung, Verbreitung und der Fälschung von Zahlungsmitteln und Banknoten,
  3. des illegalen Handels mit Kunstgegenständen und Antiquitäten,
  4. der Kraftfahrzeugverschiebung,
  5. der Wirtschafts- und Finanzkriminalität,
  6. des Menschenhandels und der Schlepperei und
  7. der Geldwäsche.

Diese Zusammenarbeit umfaßt auch den Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und wissenschaftliche Aktivitäten bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität.

Schlagworte

Wirtschaftskriminalität

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2019

Gesetzesnummer

20010715

Dokumentnummer

NOR40215866

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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