§ 0
Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)
Kurztitel
Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – China
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
10.07.2001
Unterzeichnungsdatum
10.07.2001
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Langtitel
Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China
Sprachen
Chinesisch, Deutsch
Ratifikationstext
Vereinbarung in der fehlerberichtigten deutschen1 Sprachfassung
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 13 mit 10. Juli 2001 in Kraft getreten.
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1 Die deutsche Sprachfassung der Vereinbarung wurde durch Notenwechsel vom 5. Juli 2018 und 10. April 2019 gemäß Art. 79 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, berichtigt.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundesminister für Inneres der Republik Österreich
und
das Ministerium für Öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China
(nachstehend als die beiden Seiten bezeichnet) haben vereinbart im Rahmen der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung auf folgenden Gebieten zusammenzuarbeiten:
- • bei der Förderung der Zusammenarbeit in allen Zuständigkeitsbereichen innerhalb derjeweiligen Ressorts beider Seiten,
- • bei der Gewährleistung der gegenseitigen Unterstützung,
- • bei der Verstärkung der bilateralen Zusammenarbeit im Bereich der internationalenorganisierten Kriminalität, des internationalen illegalen Suchtgifthandels und desinternationalen Terrorismus.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2019
Gesetzesnummer
20010715
Dokumentnummer
NOR40215879
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