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ARTIKEL 8 Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.2001

ARTIKEL 8

Die beiden Seiten verpflichten sich für den Schutz personenbezogener Daten Sorge zu tragen.

Sie verpflichten sich insbesondere, jene Daten vertraulich zu behandeln, die von der übermittelnden Seite als solche angesehen werden.

Einzelne personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Vereinbarung übermittelt werden, dürfen an Dritte nur mit Zustimmung der übermittelnden Seite weitergegeben werden. Die Vernichtung der personenbezogenen Daten, die aufgrund dieser Vereinbarung übermittelt worden sind, erfolgt nach der im übermittelnden Staat geltenden Rechtslage.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2019

Gesetzesnummer

20010715

Dokumentnummer

NOR40215873

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