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ARTIKEL 3 Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.2001

ARTIKEL 3

Im Hinblick auf eine konkrete und wirkungsvolle Kooperation zwischen den beiden Ländern bei der Bekämpfung internationaler terroristischer Aktivitäten werden beide Seiten in den Bereichen des Austausches von Informationen und Hinweisen über terroristische Organisationen zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit wird insbesondere auf den Austausch von Informationen und Hinweisen über jegliche terroristische Aktivitäten in den beiden Ländern gerichtet sein.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2019

Gesetzesnummer

20010715

Dokumentnummer

NOR40215868

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