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§ 8 Nah- und Distributionslogistik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Technologie

§ 8.

(1)   Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Erfassung, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Warenbewegung,
  2. 2. Sortier- und Fördertechnik,
  3. 3. Sicherheit.

(2)  Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Sortiertechnik

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010708

Dokumentnummer

NOR40215780

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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