Nah- und Distributionslogistik
§ 7.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Rechtliche Grundlagen,
- 2. logistische Prozesse,
- 3. Sortierung und Kommissionierung,
- 4. Transport und Lagerung,
- 5. Zustellung und Tourenplanung.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Nahlogistik
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20010708
Dokumentnummer
NOR40215779
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