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§ 9 Fahrradmechatronik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9.

(1)   Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.

(2) Die Prüfarbeit hat nach Angabe die nachfolgenden Bereiche gem. Z 1 bis Z 3 unter Einschluss von Arbeitsplanung, Protokollierung und Dokumentation sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen:

  1. 1. Zustandserhebung und Fehlersuche an einem Fahrrad oder einem ähnlichen Fahrgerät,
  2. 2. Durchführen von Demontage-, Montage-, Prüfungs-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an einem Fahrrad oder einem ähnlichen Fahrgerät,
  3. 3. Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten an der elektrischen und elektronischen Anlage eines Fahrrades oder ähnlichen Fahrgeräten (zB Spannungserzeuger, Verbraucher, Beleuchtung) sowie an Einzelbaugruppen wie zB Batterien, Generatoren, Leuchtmittel, Diebstahlschutzsysteme.

(3)  Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in vier Stunden ausgeführt werden kann.

(4)  Die Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.

(5)  Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Zielorientierte Planung und Ausführung der Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben,
  2. 2. fachgerechte Ausführung,
  3. 3. Funktionalität und Wirtschaftlichkeit der technischen Umsetzung,
  4. 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
  5. 5. fachgerechte Eingrenzung und Behebung von Fehlern und Störungen,
  6. 6. fachgerechtes Einstellen und Abgleichen,
  7. 7. fachgerechtes Erstellen der Arbeitsprotokolle.

Schlagworte

Demontagearbeit, Montagearbeit, Prüfungsarbeit, Wartungsarbeit, Ausbauarbeit, Instandsetzungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010702

Dokumentnummer

NOR40215678

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