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§ 2 Krebsstatistikverordnung 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

§ 2.

(1) Die Meldepflichtigen haben unter Angabe der Krankenanstaltennummer und des Abteilungsfunktionscodes der meldenden Abteilung im Rahmen der Meldung gemäß § 1 die folgenden Daten eines oder einer Betroffenen zu übermitteln:

  1. 1. Geburtsdatum,
  2. 2. Geschlecht,
  3. 3. Aufnahme-/Ambulanzzahl,
  4. 4. Daten zum Aufenthalt in der Krankenanstalt,
  5. 5. Tumorbeschreibung,
  6. 6. Tumorstadium,
  7. 7. Diagnosestellung,
  8. 8. Behandlung,
  9. 9. anamnestische Daten,
  10. 1 0.allfälliger Verdacht auf Berufskrebs.

(2) Die Bundesanstalt hat unter Verwendung des bPK-AS die Daten gemäß Abs. 1 um das Merkmal Wohngemeinde aus der Statistik des Bevölkerungsstandes und der Wanderungsstatistik gemäß § 16b des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung des BGBl. I Nr. 104/2018, und um die gemäß § 51 des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. Nr. 16/2013 in der Fassung des BGBl. I Nr. 104/2018, von den Personenstandsbehörden übermittelten Daten bei Verstorbenen zu ergänzen.

(3) Die für allfällige Rückfragen zu einer erfolgten Meldung nach § 1 erforderliche Verarbeitung der Aufnahme-/Ambulanzzahl gemäß Abs. 1 Z 3 durch die Bundesanstalt ist nur insoweit zulässig, als diese zur Qualitätssicherung der übermittelten Daten unabdingbar ist.

Schlagworte

Aufnahmezahl

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019

Gesetzesnummer

20010646

Dokumentnummer

NOR40214548

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