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§ 77 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Wahlverfahren

§ 77.

(1) Die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Wahlen sind auf Grund des gleichen und geheimen Wahlrechtes durchzuführen.

(2) Die Wahlen in die Sektionsvorstände, in die Bundessektionen und in die Disziplinarausschüsse erfolgen unmittelbar, die übrigen Wahlen mittelbar. Für die unmittelbaren Wahlen bildet jede Sektion einen Wahlkörper.

(3) Für die Wahl von Kollegialorganen gelten die Grundsätze des Verhältniswahlrechtes.

(4) Bei der Wahl von Einzelorganen und deren Stellvertretern ist als gewählt anzusehen, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt eine solche Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen, die auf jene zwei Personen beschränkt ist, die beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Ergab sich beim ersten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40214003

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