Aktives und passives Wahlrecht
§ 76.
(1) Aktiv wahlberechtigt für die Organe mit Ausnahme des Rates der außerordentlichen Mitglieder sind alle ordentlichen Mitglieder der Länderkammern sowie die im Kammertag vertretenen außerordentlichen Mitglieder. Passiv wahlberechtigt sind nur jene aktiv wahlberechtigten ordentlichen Mitglieder, die ihre Befugnis zum Zeitpunkt des Einbringens des Wahlvorschlages bei der Wahlkommission ausüben.
(2) Für den Rat der außerordentlichen Mitglieder, der als Organ eingerichtet ist, sind die außerordentlichen Mitglieder aktiv und passiv wahlberechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20010625
Dokumentnummer
NOR40214002
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