Geldstrafen
§ 37.
Die aufgrund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Ziviltechnikerkammer zu, in deren Bereich die Behörde liegt, die die Verwaltungsübertretung geahndet hat. Die Ziviltechnikerkammer hat diese Beträge für die Wirtschaftsförderung sowie zur Unterstützung unverschuldet in Not geratener Ziviltechniker und ehemaliger Ziviltechniker zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20010625
Dokumentnummer
NOR40213963
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