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§ 37 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Geldstrafen

§ 37.

Die aufgrund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Ziviltechnikerkammer zu, in deren Bereich die Behörde liegt, die die Verwaltungsübertretung geahndet hat. Die Ziviltechnikerkammer hat diese Beträge für die Wirtschaftsförderung sowie zur Unterstützung unverschuldet in Not geratener Ziviltechniker und ehemaliger Ziviltechniker zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40213963

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