Strafbestimmungen
§ 36.
Eine mit einer Geldstrafe bis 14 000 € zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
- 1. Tätigkeiten eines Ziviltechnikers verrichtet, zu denen er nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen berechtigt ist, oder
- 2. während des Ruhens seiner Befugnis unberechtigt Ziviltechnikerleistungen erbringt oder
- 3. unberechtigt eine der im § 35 angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt oder
- 4. die Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 31 Abs. 3 verletzt oder
- 5. die Verpflichtung zur Information des Dienstleistungsempfängers gemäß § 31 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20010625
Dokumentnummer
NOR40213962
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