Ausübung der Befugnis
§ 12.
(1) Den Ziviltechnikern ist jede Tätigkeit untersagt, die mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist oder durch welche die Vertrauenswürdigkeit bei der Führung ihrer Geschäfte oder die Glaubwürdigkeit ihrer urkundlichen Ausfertigungen erschüttert werden kann.
(2) Die Ziviltechniker dürfen Beurkundungen nicht vornehmen:
- 1. in Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, ihr eingetragener Partner, Verwandte oder Verschwägerte in auf- oder absteigender Linie, ihre Geschwister, deren Ehegatten, eingetragene Partner oder Kinder beteiligt sind,
- 2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder oder von Personen, deren gesetzlicher Vertreter der Ziviltechniker ist, oder
- 3. bei Vorliegen von Gründen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(3) Die Befugnis eines Ziviltechnikers darf während der Dauer eines öffentlichen Dienstverhältnisses des Dienststandes nicht ausgeübt werden.
(4) Während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zum Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört, darf die Befugnis des Ziviltechnikers nicht ausgeübt werden, sofern es sich nicht um ein Dienstverhältnis zu einem Ziviltechniker oder einer Ziviltechnikergesellschaft handelt.
(5) Der Eintritt in den öffentlichen oder privaten Dienst im Sinne des Abs. 4, sofern es sich nicht um ein Dienstverhältnis zu einem Ziviltechniker oder einer Ziviltechnikergesellschaft handelt, hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge und ist der zuständigen Landeskammer vom Ziviltechniker innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(6) Von den Bestimmungen der Abs. 3, 4 und 5 sind Personen ausgenommen, die als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten tätig sind.
(7) Die Ausübung eines Gewerbes, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zum Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört, ist mit der Ausübung der Befugnis des Ziviltechnikers unvereinbar und hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge. Das Ruhen der Befugnis ist der zuständigen Landeskammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(8) Ziviltechniker sind auf dem Fachgebiet ihrer Befugnis zur laufenden Berufsfortbildung verpflichtet. Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat Bestimmungen zur näheren Ausgestaltung der Fortbildungsmaßnahmen zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung durch Verordnungen zu erlassen und kann darin auch Regelungen zur Meldung von Fortbildungsmaßnahmen und deren Überprüfung vorsehen. In diesen Bestimmungen ist auf die spezifischen Anforderungen der jeweiligen Befugnis, auf die Sicherung der Qualität der Leistungserbringung, auf die neuesten Entwicklungen der Wissenschaften, einschlägiger Rechtsnormen und allgemein anerkannter technischer Standards sowie auf das vorhandene Fortbildungsangebot Bedacht zu nehmen.
(9) Bei der berufsmäßigen Vertretung vor Verwaltungsbehörden, Gerichten und Körperschaften öffentlichen Rechts ersetzt die Berufung der Ziviltechniker auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
Schlagworte
Wahleltern
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20010625
Dokumentnummer
NOR40213938
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