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§ 13 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Zweigniederlassung – Sitz

§ 13.

(1) Die Ausübung der Befugnis ist im gesamten Bundesgebiet zulässig. Zweigniederlassungen sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Der Ziviltechniker hat die Verlegung des Sitzes der Kanzlei der Landeskammer, deren Mitglied er ist, bei Verlegung in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Landeskammer auch dieser, innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Er hat die Genehmigung seines neuen Siegels sowie gegebenenfalls die Ausstellung einer neuen Ausweiskarte für seine elektronische Beurkundungssignatur und für seine elektronische Ziviltechnikersignatur bei der zuständigen Landeskammer zu erwirken und die bisherigen Ausweiskarten zurückzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40213939

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