Zweigniederlassung – Sitz
§ 13.
(1) Die Ausübung der Befugnis ist im gesamten Bundesgebiet zulässig. Zweigniederlassungen sind als solche zu kennzeichnen.
(2) Der Ziviltechniker hat die Verlegung des Sitzes der Kanzlei der Landeskammer, deren Mitglied er ist, bei Verlegung in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Landeskammer auch dieser, innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Er hat die Genehmigung seines neuen Siegels sowie gegebenenfalls die Ausstellung einer neuen Ausweiskarte für seine elektronische Beurkundungssignatur und für seine elektronische Ziviltechnikersignatur bei der zuständigen Landeskammer zu erwirken und die bisherigen Ausweiskarten zurückzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20010625
Dokumentnummer
NOR40213939
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