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§ 100 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Einleitung des Disziplinarverfahrens

§ 100.

(1) Der zuständige Senat des Disziplinarausschusses hat nach Anhörung des Disziplinaranwaltes ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, ob das Disziplinarverfahren einzuleiten ist.

(2) Der Beschluss ist dem Angezeigten (Beschuldigten), dem Disziplinaranwalt und dem Anzeiger zuzustellen.

(3) Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen den Beschluss des Disziplinarausschusses, mit dem die Einleitung abgelehnt wird, steht dem Disziplinaranwalt die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40214026

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