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§ 99 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Verteidigung

§ 99.

Der Angezeigte (Beschuldigte) kann sich selbst verteidigen oder durch einen Ziviltechniker oder einen Verteidiger in Strafsachen verteidigen lassen. Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, dass er im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40214025

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