Zustellungen
§ 101.
(1) Sämtliche Zustellungen haben an den Angezeigten (Beschuldigten) zu eigenen Handen zu erfolgen. Bedient sich der Angezeigte (Beschuldigte) eines Verteidigers, so ist nur an den Verteidiger zuzustellen.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20010625
Dokumentnummer
NOR40214027
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