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Artikel 4 Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2019

Artikel 4

Hilfeleistung

(1) Im Falle einer Naturkatastrophe oder technischen Katastrophe, die sich auf dem Hoheitsgebiet des Staates einer der Vertragsparteien ereignet oder Auswirkungen auf das Hoheitsgebiet des Staates einer Vertragspartei hat, kann sich diese Vertragspartei mit dem Ersuchen um Hilfeleistung an die andere Vertragspartei wenden.

(2) Die Hilfe kann durch den Einsatz von Hilfsmannschaften, Experten, durch die Sendung von Hilfsgütern oder auf eine andere angefragte Weise erfolgen. Art und Umfang der Hilfeleistung werden zwischen den zuständigen Behörden abgesprochen.

(3) Das Hilfeersuchen wird in englischer Sprache gestellt.

(4) In dem Hilfeersuchen sollen Informationen über Art und Dimension der Naturkatastrophe oder technischen Katastrophe, Ort und Zeit, getroffene und beabsichtigte Maßnahmen zur Durchführung der Rettungsmaßnahmen, erhaltene oder angebotene bilaterale und (oder) internationale Hilfe, sowie Informationen über Art und Umfang der notwendigen Hilfe dargelegt werden.

(5) Die um Hilfeleistung ersuchte Vertragspartei bearbeitet die Anfrage binnen kürzester Frist und informiert die hilfeersuchende Vertragspartei über die Möglichkeit, den Umfang und die Bedingungen der Hilfeleistung.

(6) Der Transport von Hilfsmannschaften, Experten, Ausrüstung und Hilfsgütern kann auf dem Land-, Luft- oder Wasserweg erfolgen.

(7) Die Hilfsmannschaften und Experten beenden ihre Tätigkeit nach Erfüllung der durch die zuständigen Behörden vereinbarten Aufgaben oder auf Verlangen der hilfeersuchenden Vertragspartei. Nach der Beendigung der Hilfeleistung müssen die Hilfsmannschaften und die Experten unverzüglich das Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei verlassen.

Schlagworte

Landweg, Luftweg

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019

Gesetzesnummer

20010618

Dokumentnummer

NOR40213855

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