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Artikel 3 Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2019

Artikel 3

Zuständige Behörden

(1) Unbeschadet des diplomatischen Weges sind die für die Stellung und Entgegennahme von Hilfeersuchen sowie für die weiteren Formen der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit zuständigen Behörden:

  1. das Ministerium für Zivile Landesverteidigung, Notfallsituationen und die Beseitigung von Naturkatastrophenfolgen der Russischen Föderation;

(2) Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten und einander über Hilfeersuchen zu informieren.

(3) Die zuständigen Behörden informieren einander auf diplomatischem Weg über die Adressen und Fernmeldeverbindungen ihrer rund um die Uhr erreichbaren Kontaktstellen, an die ein Ersuchen um Hilfeleistung gerichtet werden kann.

(4) Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich in schriftlicher Form auf diplomatischem Weg über Änderungen der Bezeichnungen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder die Festlegung einer anderen zuständigen Behörde.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019

Gesetzesnummer

20010618

Dokumentnummer

NOR40213854

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