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Artikel 2 Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2019

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Die in diesem Abkommen verwendeten Begriffe haben die folgende Bedeutung:

– „Naturkatastrophe oder technische Katastrophe“–

  1. ein bereits eingetretener oder unmittelbar drohender außerordentlicher, teilweise oder völlig außer Kontrolle geratener, zeitlich wie räumlich begrenzter Zwischenfall auf dem Hoheitsgebiet des Staates einer der Vertragsparteien, der zu einer Gefahr für menschliches Leben oder Gesundheit, Bedrohung der Umwelt, Gefährdung des Eigentums, bedeutenden wirtschaftlichen Verlusten oder ökologischen Beeinträchtigungen führen kann, und zu dessen Bewältigung die eigenen Kräfte der betroffenen Vertragspartei nicht ausreichen;

– „Hilfeersuchende Vertragspartei“–

  1. diejenige Vertragspartei, welche die andere Vertragspartei um Hilfeleistung ersucht;

– „Hilfeleistende Vertragspartei“–

  1. diejenige Vertragspartei, welche einem Ersuchen der anderen Vertragspartei um Hilfeleistung stattgibt;

– „Hilfeleistung“–

– „Rettungsmaßnahmen“–

– „Ausrüstung“–

– „Hilfsgüter“–

– „Hilfsmannschaften“–

  1. spezialisierte Einheiten mit entsprechender Ausrüstung und Hilfsgütern, welche die hilfeleistende Vertragspartei zur Hilfeleistung bestimmt;

– „Experten“–

Schlagworte

Suchhund

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019

Gesetzesnummer

20010618

Dokumentnummer

NOR40213853

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