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Artikel 1 Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2019

Artikel 1

Gegenstand

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der freiwilligen Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen auf dem Hoheitsgebiet der Staaten der beiden Vertragsparteien und die Bedingungen der Zusammenarbeit bei deren Prävention.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019

Gesetzesnummer

20010618

Dokumentnummer

NOR40213852

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