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Artikel 14 Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2019

Artikel 14

Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Abkommen

Die Rechte und Pflichten, die die Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen Abkommen haben, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019

Gesetzesnummer

20010618

Dokumentnummer

NOR40213865

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