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§ 8 Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2019

2. Abschnitt

Auswahlverfahren Erste Sitzung der Begutachtungskommission

§ 8.

(1) Die oder der Vorsitzende hat die Mitglieder der Begutachtungskommission zu belehren, dass sie über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Begutachtungskommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(2) Die oder der Vorsitzende hat hinsichtlich jeder Bewerbung einen Beschluss einzuholen, ob die betreffende Bewerberin oder der betreffende Bewerber alle Auswahlkriterien gemäß § 207e Abs. 2 Z 1 bis 3 BDG 1979 bzw. gemäß § 26 Abs. 6 Z 1 bis 3 LDG 1984 erfüllt. Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht alle diese Erfordernisse erfüllen, sind als „nicht geeignet“ aus dem weiteren Verfahren auszuscheiden.

(3) In der ersten Sitzung ist möglichst zu beschließen, ob für Bewerberinnen oder Bewerber ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 207f Abs. 10 BDG 1979 oder § 26a Abs. 9 LDG 1984 vorgesehen werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019

Gesetzesnummer

20010599

Dokumentnummer

NOR40213576

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