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§ 15 Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2019

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen Ausfertigungen

§ 15.

Schriftstücke, die im Namen der Begutachtungskommission ausgefertigt werden, sind von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019

Gesetzesnummer

20010599

Dokumentnummer

NOR40213583

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