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§ 14 Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2022

Gutachten

§ 14.

(1) Das von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden zu erstellende Gutachten hat die Begründungen gemäß § 10 Abs. 4 im Befund darzustellen sowie eine Abwägung der Bewerberinnen und Bewerber in Bezug auf die zu besetzende Funktion zu enthalten.

(2)  Das erstellte Gutachten ist den stimmberechtigten Mitgliedern der Begutachtungskommission sowie der oder dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. an Praxisschulen der oder dem Vorsitzenden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zur Kenntnis zu bringen. Jedem stimmberechtigten Mitglied sowie der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten oder dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten sowie an Praxisschulen der oder dem Vorsitzenden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen steht es frei, zum Gutachten binnen einer Woche eine Stellungnahme abzugeben. Gegebenenfalls kann jedes stimmberechtigte Mitglied zusätzlich die Einberufung einer Sitzung der stimmberechtigten Mitglieder der Begutachtungskommission (einschließlich der oder des zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. an Praxisschulen der oder des Vorsitzenden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen) verlangen. Sofern die Vorsitzende oder der Vorsitzende das Gutachten aufgrund der eingelangten Stellungnahmen der stimmberechtigten Mitglieder oder aufgrund der allenfalls noch abgehaltenen Sitzung der Begutachtungskommission ergänzt oder abändert, ist der erste Satz anzuwenden sowie ist die im zweiten Satz vorgesehene Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme neuerlich einzuräumen; die Einberufung einer neuerlichen Sitzung der Begutachtungskommission ist jedoch in diesem Fall nicht mehr vorgesehen.

(3) Die oder der Vorsitzende hat das von ihr oder ihm erstellte Gutachten über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber mit allen Unterlagen (Text der Ausschreibung, Bewerbungen, Ergebnissen des Assessments und Niederschriften der Begutachtungskommission sowie allfälligen Stellungnahmen der Schulgremien (§ 207f Abs. 9 BDG 1979 bzw. § 26a Abs. 8 LDG 1984) oder allfälligen Stellungnahmen der Mitglieder der Begutachtungskommission gemäß Abs. 2, die nicht Eingang in das Gutachten gefunden haben) binnen drei Monaten nach der Sitzung der Begutachtungskommission, in der die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 10 Abs. 4 beschlossen worden ist, an die Bildungsdirektion bzw. bei der Besetzung einer Leitungsfunktion an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule an die Pädagogische Hochschule zur Weiterleitung an das gemäß § 207f Abs. 12 oder § 207q Abs. 2 Z 3 BDG 1979 bzw. § 26a Abs. 11 oder § 26f Abs. 2 Z 3 LDG 1984 für die Auswahl zuständige Organ zu übermitteln. Sofern die den schulpartnerschaftlichen Gremien gemäß § 207f Abs. 11 BDG 1979 oder § 26a Abs. 10 LDG 1984 für die Einsichtnahme in das Gutachten eingeräumte zweiwöchige Frist noch offensteht, ist mit der Weiterleitung des Gutachtens an das für die Auswahl zuständige Organ der Ablauf dieser Frist noch abzuwarten.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022

Gesetzesnummer

20010599

Dokumentnummer

NOR40247651

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