Aufbewahrung der Niederschriften
§ 13.
Die Niederschriften samt Anlagen sind nach Beendigung der Tätigkeit der Begutachtungskommission zehn Jahre unter Verschluss aufzubewahren, und zwar
- 1. im Fall der Besetzung einer Leitungsfunktion an einer unmittelbar der Verwaltung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister unterstehenden Schule bei der Zentralstelle,
- 2. im Fall der Besetzung einer Leitungsfunktion an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule bei der Pädagogischen Hochschule und
- 3. im Fall der übrigen Besetzungen bei der Bildungsdirektion.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022
Gesetzesnummer
20010599
Dokumentnummer
NOR40247650
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